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Der Einstieg in das Grundgehalt sowie der Aufstieg in den Grundgehaltsstufen
nach Leistung wurden neu gestaltet. Die folgende Auflistung stellt die wichtigsten
Punkte des neuen Systems zur Bemessung des Grundgehalts kurz dar:
Das Anfangsgrundgehalt ergibt sich aus der ersten mit einem Wert belegten
Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe.
Der Einstieg in die Grundgehaltstabelle erfolgt im Zeitpunkt der erstmaligen
Ernennung grundsätzlich in der Anfangsstufe. Ausnahmen gelten
z. B. für Fachlaufbahnen
mit fachlichem Schwerpunkt in technischer Ausrichtung. Basis für die Stufenzuordnung
ist grundsätzlich der tatsächliche Diensteintritt bei einem Dienstherrn. Davon
abweichend gilt z. B. bei Versetzungen als maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung
der Stufe der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn. Bestimmte Zeiten,
die Bewerber und Bewerberinnen vor dem tatsächlichen Diensteintritt verbracht
haben (z. B. Wehr oder Zivildienst), werden bei der erstmaligen Stufenfestsetzung
berücksichtigt, für die Beamtentätigkeit förderliche, frühere hauptberufliche
Tätigkeiten können berücksichtigt werden (fiktive Vorverlegung des Diensteintritts)
Der Aufstieg in den Grundgehaltsstufen richtet sich altersunabhängig nach
Leistung und erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen (bis zur vierten Stufe nach
zwei Jahren, bis zur achten Stufe nach drei Jahren, darüber hinaus nach vier
Jahren). Voraussetzung für den Stufenaufstieg ist, dass die erbrachten Leistungen
den mit dem jeweiligen Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen; hierfür
bedarf es einer Leistungsfeststellung.
Nicht anforderungsgerechte Leistungen hemmen das Vorrücken in den Stufen.
Erst nach einer erneuten Leistungsfeststellung mit positivem Ergebnis beginnt
die Regeldauer der dann verspätet erreichten Stufe. In der Konsequenz schiebt
sich der Zeitpunkt des Erreichens des Endgrundgehalts hinaus.
Die Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A wurde dahingehend modifiziert,
dass die erste mit einem Wert belegte Stufe der Besoldungsgruppen A 3 bis A
7, A 12 bis A 14 und die zweite mit einem Wert belegte Stufe der Besoldungsgruppen
A 13 und A 14 gestrichen wurden. In den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 erhöht
sich durch das Anfügen weiterer Stufen mit steigenden Beträgen das Endgrundgehalt
dieser Besoldungsgruppen.
Die Grundgehaltstabelle der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wird dahingehend
modifiziert, dass die erste mit einem Wert belegte Stufe gestrichen wird. Der
Einstieg erfolgt auch hier vorbehaltlich der Berücksichtigung bestimmter Zeiten
unabhängig vom Lebensalter in der ersten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe.
Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit
erfolgt das Aufsteigen in den Stufen weiterhin automatisch und nicht aufgrund
einer Leistungsfeststellung im Abstand von zwei Jahren.
2. Neue Besoldungsordnungen
Die in den neuen bayerischen Besoldungsordnungen umgesetzten Maßnahmen stellen
sich im Einzelnen wie folgt dar:
Die Besoldungsordnungen werden zeitgemäß erneuert und vereinfacht. Bei den
Amtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A werden entbehrliche Funktionsbezeichnungen
gestrichen und das Amt konkretisierende Funktionszusätze – soweit diese weiterhin
benötigt werden – in Fußnoten verlagert.
In der Besoldungsordnung A wird das Einstiegsniveau der ersten Qualifikationsebene
durch Wegfall der Besoldungsgruppe A 2 angehoben; das neue Mindesteingangsamt
ist nun in Besoldungsgruppe A 3 angesiedelt, in Folge erweitert sich die Einstiegsbandbreite
in der ersten Qualifikationsebene von Besoldungsgruppe A 4 auf A 5.
Zur Realisierung der Leistungslaufbahn werden die Verzahnungsämter in den
Besoldungsgruppen A 6, A 9 und A 13, d. h. die Spitzenämter der bisherigen niedrigeren
Laufbahngruppen, die zugleich Eingangsämter der nächsten Laufbahngruppe waren,
aufgelöst und mit jeweils einer einheitlichen Amtsbezeichnung versehen (einzige
Ausnahme ist der Polizeibereich). Die Amtszulagen zu diesen Ämtern werden im
bisherigen Umfang beibehalten.
Die Besoldungsordnung W wird im bayerischen Recht fortgeführt. Die bisherige
Bundesbesoldungsordnung C wird übergangsweise als Bayerische Besoldungsordnung
C kw beibehalten.
3. Weitere wesentliche Inhalte
Die Besoldung setzt sich künftig aus Grundbezügen und Nebenbezügen zusammen.
Damit wird eine klare Struktur innerhalb der Besoldungsbestandteile erreicht.
Zur Betonung des Leistungsprinzips des neuen Besoldungsrechts werden die
Regelungen zu flexiblen Leistungselementen, d. h. Leistungsprämien und Leistungsstufen,
fortgeführt und weiterentwickelt. Auch Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung
B haben künftig die Möglichkeit, Leistungsprämien zu erhalten.
Amtsprägende Zulagen wie z. B. die Polizeizulage, die Zulage für Beamte
in Justizvollzugsanstalten oder die Feuerwehrzulage, die im Bundesrecht als
Stellenzulagen bewertet wurden, werden zur Zulage für besondere Berufsgruppen
zusammengefasst und den Amtzulagen nahezu gleichgestellt.
Die bisherige allgemeine Stellenzulage wurde in den Besoldungsgruppen A
6 bis A 8 in die Grundgehaltstabelle eingebaut und wird im Übrigen als Strukturzulage
weitergewährt.
Das Instrument der Ausgleichszulage als Ersatz für eine Verringerung der
Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen wird neu gestaltet. Es werden entweder
das höhere Grundgehalt oder ihm vergleichbare Bezügebestandteile (Amtszulagen,
Zulagen für besondere Berufsgruppen, Strukturzulage) weitergewährt oder eine
Ausgleichszulage für den Wegfall einer Stellenzulage gewährt. Bei der Ausgleichszulage
stellt die Unschädlichkeit von familien- und gesellschaftspolitischen Zeiten
wie z. B. Eltern- oder Pflegezeiten bei der Berechnung des erforderlichen Mindestbezugszeitraums
von fünf Jahren eine erhebliche Verbesserung dar.
Bei der Verjährung beträgt die Frist unverändert drei Jahre. Im Unterschied
zur bisherigen Regelung wird der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit
und Praktikabilität einer Massenverwaltung sowohl für Ansprüche des Dienstherrn
wie für Ansprüche der Beamten und Beamtinnen kenntnisunabhängig ausgestaltet.
Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 werden erhöht. Ferner
wird der Vergaberahmen durch Überschreitungsmöglichkeiten und die Einbeziehung
von öffentlichen Drittmitteln flexibilisiert.
Besoldungsfremde Fragen werden anderweitig geregelt (z. B. ist die Ruhegehaltfähigkeit
der Bezüge abschließend im Versorgungsrecht verankert).
Die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen wird künftig
in einem eigenständigen Gesetz geregelt.
Alle vorhandenen Betroffenen werden durch eine einfache betragsmäßige Einordnung
in die jeweilige Grundgehaltstabelle in das neue Recht überführt.