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Das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen
Beamten und Beamtinnen ist an die Stelle der bisherigen Normen im
BayBG und der
Laufbahnverordnung getreten.
1. Laufbahngruppen und Aufstieg
Die vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes
werden durch eine durchgehende Leistungslaufbahn ersetzt, in die entsprechend dem
Schul- und Hochschulrecht nach Vor- und Ausbildung sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung
beruflicher Leistungen in vier unterschiedlichen Qualifikationsebenen eingestiegen
wird.
Die sog. Verzahnungsämter in A 6, A 9 und A 13 fallen weg. Bei einem Aufstieg
ist kein doppeltes Durchlaufen der Ämter mehr erforderlich. Künftige Amtsbezeichnung
ist grundsätzlich die Amtsbezeichnung der bisherigen höheren Laufbahn.
Der bisherige Aufstieg für besondere Dienstleistungsbereiche, für besondere
Verwendung und der Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst werden durch ein
System der modularen Qualifizierung umfassend ersetzt.
Dabei verstärkte Berücksichtigung der beruflichen Erfahrungen und Leistungen.
Modularer, zeitlich gestreckter Aufbau (mehrere Maßnahmen über mehrere Ämter
möglich).
Die Eignung für die modulare Qualifizierung wird in der periodischen Beurteilung
festgestellt.
Die modulare Qualifizierung umfasst fachliche und überfachliche Maßnahmen.
Eine Maßnahme mit fachlich-theoretischem Inhalt schließt mit einer (mündlichen)
Prüfung ab. Die anderen Maßnahmen schließen mit anderen Erfolgsnachweisen ab (insbesondere
einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme).
Eine angemessene Anrechnung von Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der modularen
Qualifikation ist möglich.
Die Einzelheiten der modularen Qualifizierung werden durch die Ressorts geregelt.
Nichtstaatliche Dienstherrn wie z. B. Kommunen können innerhalb der Vorgaben der
künftigen Verordnungen eigenständig gestalten.
Übergangsregelungen stellen sicher, dass die zum 1.1.11 im Aufstieg befindlichen
Beamtinnen und Beamten keine Nachteile erleiden.
Die Qualitätssicherung erfolgt unter anderem durch die Genehmigung der Systeme
der modularen Qualifizierung durch den Landespersonalausschuss.
Der Regelaufstieg wird inhaltlich weitgehend unverändert durch die Ausbildungsqualifizierung
ersetzt.
2. Fachlaufbahnen
Die hohe Anzahl an Laufbahnen in Bayern wird zu insgesamt sechs Fachlaufbahnen
gebündelt. Ein Laufbahnwechsel findet damit nur mehr bei einem Wechsel zwischen
den sechs Fachlaufbahnen statt.
Verwaltung und Finanzen
Bildung und Wissenschaft
Justiz
Polizei und Verfassungsschutz
Gesundheit
Naturwissenschaft und Technik
Innerhalb der Fachlaufbahnen können fachliche Schwerpunkte gebildet werden.
Ein Wechsel innerhalb der Fachlaufbahn ist mit Zustimmung der aufnehmenden
obersten Dienstbehörde möglich.
Ein Wechsel zwischen den Fachlaufbahnen bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.
3. Probezeit
Die Probezeit beträgt einheitlich 2 Jahre.
Einschätzung nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit zur Beurteilung, ob
die Probezeit voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden kann.
4. Weitere wesentliche Änderungen
Wegfall des Beförderungsverbots von einem Jahr nach der Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit und nach allgemeinem Dienstzeitbeginn
Erhöhung des berücksichtigungsfähigen Umfangs von Kindererziehungszeiten von
zwei auf drei Jahre pro Kind; bei Kindern, die vor dem 1.1.11 geboren sind, bedarf
es eines Antrags, den zu stellen empfohlen wird.
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns um förderliche hauptberufliche
Tätigkeit im öD nach dem Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaubahn
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns um weitere Zeiten bei besonderem
dienstlichem Interesse
5. Landespersonalausschuss
Entlastung von einer Vielzahl von Einzelentscheidungen
Die Aufgaben des Landespersonalausschusses liegen künftig vor allem im Bereich
der Personalentwicklung und Beratung.
Erweiterung der Mitglieder des LPA um ein beratendes Mitglied bei Aufgaben
im Bereich der Personalentwicklung.
6. Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung
Aufnahme der Beurteilungskriterien ins Gesetz (mit Öffnungsklauseln zur Aufnahme
weiterer oder anderer Beurteilungskriterien).
Wie bisher: Punktesystem 1 – 16, aber Öffnungsklausel: Staatsministerien können
andere Bewertung mit Höchstpunktzahl zwischen 7 und 16 festlegen
Erstmalig Regelung der Leistungsfeststellung für das Vorrücken in den Stufen
des Grundgehalts und die Leistungsstufe:
Regelmäßige. Kombination mit periodischer Beurteilung, Leistungsfeststellung
basiert ausschließlich auf Leistungsteil der periodischen Beurteilung.
Rechtzeitiger Hinweis auf Leistungsmängel vor „Stufenstopp“ erforderlich.