Beim Aktivieren der Vorlesesoftware werden Inhalte von der Linguatec-Website geladen und dadurch Ihre
IP-Adresse an
Linguatec übertragen. Mehr Informationen und eine Möglichkeit zum Ein- und Ausschalten
dieser Datenübertragung finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.
Wenn Sie die Vorlesesoftware jetzt aktivieren möchten, klicken Sie auf Vorlesesoftware aktivieren.
Wenn Sie möchten, dass die Vorlesesoftware auf dieser Website künftig automatisch aktiviert wird,
klicken Sie auf Vorlesesoftware immer aktivieren.
Dadurch wird diese Einstellung mithilfe eines Cookies in
Ihrem Browser gespeichert.
Die Vorlessesoftware wurde aktiviert. Bevor die Seite vorgelesen werden kann, muss sie einmal aktualisiert werden.
Klicken Sie auf Seite aktualisieren, wenn Sie die Seite jetzt aktualisieren möchten.
Achtung: Falls Sie auf dieser Seite bereits Daten in ein Formular eingegeben haben, werden diese beim Aktualisieren gelöscht.
Bitte speichern Sie in diesem Fall zuerst Ihre Formulareingaben, bevor Sie die Seite aktualisieren.
Wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen
Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiede in den
Alterssicherungssystemen auf das Versorgungsrecht für die Beamten und
Beamtinnen sowie die Mitglieder der Staatsregierung.
Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird das
Pensionseintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Vollzugsbeamte können mit der Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag
in den Ruhestand treten.
Lehrer an öffentlichen Schulen treten zum Ende des Schulhalbjahres in
den Ruhestand, in dem sie die allgemeine gesetzliche Altersgrenze erreichen.
Die Altersgrenze von 64 Jahren für einen voraussetzungslosen Ruhestand
auf Antrag wird beibehalten.
Die Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte
bleibt ebenfalls unverändert.
Verwaltungsvereinfachung bei der Zuständigkeit der Staatsregierung nach
Art. 18 BayBG.
Der Umfang der Beurlaubungsdauer bei der Pflege naher Angehöriger wird
entsprechend der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem
Pflegezeitgesetz erweitert.
Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten im Status-,
Besoldungs- und Versorgungsrecht
Die Schutzvorschriften des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend auf
Beamte anzuwenden.