Beim Aktivieren der Vorlesesoftware werden Inhalte von der Linguatec-Website geladen und dadurch Ihre
IP-Adresse an
Linguatec übertragen. Mehr Informationen und eine Möglichkeit zum Ein- und Ausschalten
dieser Datenübertragung finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.
Wenn Sie die Vorlesesoftware jetzt aktivieren möchten, klicken Sie auf Vorlesesoftware aktivieren.
Wenn Sie möchten, dass die Vorlesesoftware auf dieser Website künftig automatisch aktiviert wird,
klicken Sie auf Vorlesesoftware immer aktivieren.
Dadurch wird diese Einstellung mithilfe eines Cookies in
Ihrem Browser gespeichert.
Die Vorlessesoftware wurde aktiviert. Bevor die Seite vorgelesen werden kann, muss sie einmal aktualisiert werden.
Klicken Sie auf Seite aktualisieren, wenn Sie die Seite jetzt aktualisieren möchten.
Achtung: Falls Sie auf dieser Seite bereits Daten in ein Formular eingegeben haben, werden diese beim Aktualisieren gelöscht.
Bitte speichern Sie in diesem Fall zuerst Ihre Formulareingaben, bevor Sie die Seite aktualisieren.
Die bisherige Quotelung von Ausbildungszeiten und die Möglichkeit
der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten
entfällt.
Die bislang auf mehrere Gesetze verstreuten Regelungen zur
Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen werden redaktionell und
inhaltlich in einer Norm konsolidiert. Aufgrund der neuen
hochschulrechtlichen Rahmenbedingungen wird die Ruhegehaltfähigkeit
wissenschaftlicher Qualifikationszeiten erweitert.
2. Referenzalter, Versorgungsauf- und
-abschläge
Das Referenzalter für die Berechnung des Versorgungsabschlags bei
vorzeitigem Ruhestandseintritt wird wie die allgemeine gesetzliche
Altersgrenzen angehoben. Bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen wegen
Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung werden 2 Jahre vor
der Altersgrenze nicht mit Abschlägen belegt.
In Anlehnung an das Rentenrecht ist es künftig möglich, bei
langjähriger Dienstzeit ohne Abschläge vorzeitig in den Ruhestand zu treten.
Voraussetzungen für die Abschlagsfreiheit sind die Vollendung des 64.
Lebensjahres sowie die Ableistung einer Dienstzeit von 45 Jahren beim
voraussetzungslosen Antragsruhestand und von 40 Jahren bei Dienstunfähigkeit
und Schwerbehinderung. Beamte und Beamtinnen des Vollzugsdienstes, die 20
Jahre Schicht- oder Wechselschichtdienst sowie vergleichbar belastende
unregelmäßige Dienstzeiten zurückgelegt haben, können auf Antrag ab
Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand treten.
Vor diesem Hintergrund besteht umgekehrt für den bisherigen
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen keine sachliche Rechtfertigung mehr;
der Wegfall wird aber durch eine langfristige Übergangsregelung abgefedert.
Für Lehrer und Lehrerinnen, die künftig zum Ende des
Schulhalbjahres nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand
treten, wird ein Versorgungsaufschlag eingeführt. Entsprechendes gilt für
Professoren und Professorinnen, die nach Erreichen der allgemeinen
Altersgrenze zum Ende des Semesters in Ruhestand treten.
3. Hinterbliebenenversorgung und
Unfallfürsorge
Die Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung werden redaktionell
vereinfacht.
Die Unfallfürsorge wird neu strukturiert. Das Unfallruhegehalt
nimmt an der allgemeinen Absenkung des Versorgungsniveaus teil; vorhandene
Berechtigte werden durch einen aufzehrbaren Ausgleichsbetrag geschützt. Der
Ruhegehaltssatz für das erhöhte Unfallruhegehalt bleibt dagegen unverändert
bei 80 v. H. Neu eingeführt wird ein Unfallsterbegeld. Im Rahmen der
einmaligen Unfallentschädigung wird der bisherige einheitliche Betrag von
80.000 € im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit durch gestaffelte, von der
Schwere der Unfallfolgen abhängige Beträge von 50.000 € bis 100.000 €
ersetzt.
4. Familienbezogene Leistungstatbestände
Die familienbezogenen Leistungstatbestände nach §§ 50a ff.
BeamtVG werden in
einer eigenständigen versorgungsrechtlichen Regelung zusammengefasst. Die
bisherige Verknüpfung mit dem Rentenrecht entfällt. Die Höhe des
Kindererziehungszuschlags orientiert sich nicht nur an der gesetzlichen
Rentenversicherung, sondern an den Gesamtleistungen für die tariflich
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, also einschließlich der betrieblichen
Altersversorgung und berücksichtigt damit die Bifunktionalität der
Beamtenversorgung.
5. Weitere wesentliche Inhalte
Die Anrechnung von Versorgungsleistungen außerhalb der
Beamtenversorgung, die bislang teilweise über die Ermessensrichtlinien
erfolgte, wird aus systematischen Gründen weitestgehend in den Anrechnungs-
und Ruhensvorschriften gesetzlich verankert. Bei Bezug von
Verwendungseinkommen nach der Regelaltersgrenze ist das Jahresprinzip
maßgeblich.
Die Versorgungslastenteilung bei landesinternen
Dienstherrenwechseln wird abschließend im
BayBeamtVG geregelt und mit dem
Abfindungsmodell nach dem Staatsvertrag zur Verteilung von Versorgungslasten
bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln harmonisiert.
Die Überleitungsregelungen folgen weiterhin dem Grundsatz, dass
sich die Rechtsstellung der Versorgungsempfänger und
Versorgungsempfängerinnen nach dem zum Zeitpunkt der Eintritts in den
Ruhestand geltenden Recht richtet. Im Interesse der Rechtsvereinfachung und
Rechtsklarheit wird dies allerdings nicht mehr durch die materiellrechtliche
Rechtsstandswahrung, sondern durch eine im Kern verfahrensrechtliche
besondere Bestandskraftregelung erreicht.
Das Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat
Bayern (BayVersRücklG) wurde geändert, da die Bildung der
Versorgungsrücklagen aus rechtssystematischen Gründen künftig nicht mehr im
Besoldungsrecht, sondern ausschließlich im
BayVersRücklG geregelt wird. Die
Zuführungen werden entsprechend den bisherigen Regelungen fortgeführt.